sen der Sozialhilfe ergibt sich jedoch, dass es keiner derartigen Bestimmung bedarf. Die SKOS hat das Bedarfsdeckungsprinzip in ihren Richtlinien verankert. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und sofern die Notlage anhält für die Zukunft ausgerichtet (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Damit wird bereits gesagt, dass Sozialhilfe nur in Notlagen ausgerichtet wird. Wenn eine Veränderung der Verhältnisse – im vorliegenden Fall der Verkauf des Geschäfts (siehe hinten Erw. 4) – angeordnet wird, besteht die Möglichkeit, dass dadurch die Notlage vermindert oder gar beseitigt werden kann. Zum Zeitpunkt der Veränderung bedarf es in jedem Fall einer Neubeurteilung.