3.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass weder in den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 3. Auflage, Dezember 2000) noch in der aargauischen Sozialhilfegesetzgebung festgelegt sei, für welchen Zeitraum materielle Hilfe zuzusprechen ist bzw. in welchen Intervallen die Gemeinden den Anspruch auf materielle Hilfe zu prüfen haben. Es gelte das Bedarfsdeckungsprinzip für individuelle, konkrete und aktuelle Notlagen. In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 bezeichnet die Vorinstanz die Befristung zudem als Steuerungsinstrument. 3.3.