3. 3.1. In ihrer Beschwerde wehren sich die Beschwerdeführer zunächst gegen die Befristung der Sozialhilfe. Sie lassen geltend machen, für diese Auflage gebe es keine gesetzliche Grundlage. Eine Befristung im Voraus sei für eine periodische Überprüfung der individuellen, konkreten und aktuellen Notlage nicht erforderlich. Der vorinstanzliche Entscheid stelle insofern auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. 3.2.