2009 Sozialhilfe 227 43 Befristung der Sozialhilfe; Bedarfsdeckungsprinzip; eigenes Geschäft - Die Auflage zur Liquidation eines eigenen (defizitären) Geschäfts verletzt die Wirtschaftsfreiheit nicht und ist auch nicht unverhält- nismässig. - Aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips kann die materielle Hilfe be- fristet werden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. April 2009 in Sachen C.P. und R.P. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2008.182). Aus den Erwägungen 3. 3.1. In ihrer Beschwerde wehren sich die Beschwerdeführer zu- nächst gegen die Befristung der Sozialhilfe. Sie lassen geltend ma- chen, für diese Auflage gebe es keine gesetzliche Grundlage. Eine Befristung im Voraus sei für eine periodische Überprüfung der indi- viduellen, konkreten und aktuellen Notlage nicht erforderlich. Der vorinstanzliche Entscheid stelle insofern auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. 3.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass weder in den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 3. Auflage, Dezember 2000) noch in der aargauischen Sozial- hilfegesetzgebung festgelegt sei, für welchen Zeitraum materielle Hilfe zuzusprechen ist bzw. in welchen Intervallen die Gemeinden den Anspruch auf materielle Hilfe zu prüfen haben. Es gelte das Be- darfsdeckungsprinzip für individuelle, konkrete und aktuelle Notla- gen. In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 bezeichnet die Vorin- stanz die Befristung zudem als Steuerungsinstrument. 3.3. In der Tat gibt es in der Sozialhilfegesetzgebung keine Bestim- mung bezüglich der Dauer der zugesprochenen Hilfe. Aus dem We- 228 Verwaltungsgericht 2009 sen der Sozialhilfe ergibt sich jedoch, dass es keiner derartigen Be- stimmung bedarf. Die SKOS hat das Bedarfsdeckungsprinzip in ih- ren Richtlinien verankert. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und sofern die Notlage anhält für die Zukunft ausgerich- tet (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Damit wird bereits gesagt, dass Sozialhilfe nur in Notlagen ausgerichtet wird. Wenn eine Verände- rung der Verhältnisse – im vorliegenden Fall der Verkauf des Ge- schäfts (siehe hinten Erw. 4) – angeordnet wird, besteht die Möglich- keit, dass dadurch die Notlage vermindert oder gar beseitigt werden kann. Zum Zeitpunkt der Veränderung bedarf es in jedem Fall einer Neubeurteilung. Die Befristung ist demzufolge keinesfalls unver- hältnismässig. Nicht zuletzt wird damit auch der Anordnung Nach- druck verliehen und klargestellt, dass die Unterstützung nicht für eine unbeschränkte Dauer ausgerichtet wird. 4. 4.1. Weiter lassen die Beschwerdeführer rügen, die Auflage bzw. Anweisung, das Geschäft sei zu liquidieren, sei verfassungswidrig und beruhe auf unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Um sich intensiv nach einer lukrati- ven Tätigkeit umzusehen, sei es nicht erforderlich, das Geschäft zu liquidieren. Der immerhin kostendeckende Betrieb könne gut parallel zur Jobsuche (…) weitergeführt werden. Mangels Erforderlichkeit liege also eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor. Der Beschwerdeführer werde in seinem Alter und mit seinem Gesundheitszustand kaum eine anderweitige Anstellung finden; die Liquidation wäre kontraproduktiv und somit unverhältnismässig. Die Anordnung stelle ausserdem einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit dar; eine gesetzli- che Grundlage sei nicht ersichtlich. Das angestrebte Ziel der wirt- schaftlichen Selbstständigkeit lasse sich nicht erreichen, womit § 1 Abs. 1 SPG verletzt werde. Auch der angeordnete Verkauf der Einrichtungen müsse als ver- fassungswidrig, unverhältnismässig und rechtswidrig qualifiziert werden, zumal der Sachverhalt ebenfalls unrichtig und unvollständig ermittelt worden sei. Es sei zu bezweifeln, dass es sich bei den 2009 Sozialhilfe 229 Einrichtungen um "Vermögen" handle. Vielmehr wäre vom Be- triebskapital zu sprechen. Eine Verwertung wäre demnach unwirt- schaftlich und unzumutbar. Was den Sachverhalt angehe, sei nicht einmal eine Schätzung des mutmasslichen Erlöses vorgenommen worden. Die Produktionsmittel entsprächen nicht mehr dem neusten Stand; deshalb müsse von einem minimen Erlös ausgegangen wer- den. Der Verkauf stünde somit in keinem Verhältnis zum Verlust der zum jetzigen Zeitpunkt einzigen Produktionsfaktoren des Beschwer- deführers. Nebst dem Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit läge auch ungebührliche Härte und Unwirtschaftlichkeit im Sinne der SKOS-Richtlinien vor. Abgesehen davon würde ein Verkauf zur Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit rein gar nichts beitragen. 4.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass es dem Gemeinderat primär darum gehe, dass der unrentable Betrieb geschlossen werde und die Beschwerdeführer ihre Arbeitskraft wirtschaftlich nutzbringender einsetzen. Der Gemeinderat sei verpflichtet, alles zu unternehmen, damit die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Beschwerdeführer wieder hergestellt werden könne. Somit sei am Entscheid nichts aus- zusetzen. Bezüglich der Einrichtungen sei darauf hinzuweisen, dass Ver- mögen bis zu einem Freibetrag von Fr. 4'500.-- pro Unterstützungs- einheit aufzubrauchen sei. Von einer Verwertung könne in be- stimmten Fällen abgesehen werden, vorliegend liege jedoch weder eine ungebührliche Härte noch eine unwirtschaftliche Situation oder ein anderer Grund vor, der die Verwertung als unzumutbar erschei- nen liesse. (…) In der Vernehmlassung stellt die Vorinstanz klar, dass die Sozi- alhilfebehörden den Beschwerdeführer bei dessen Versuch, als selbstständiger Unternehmer seine wirtschaftliche Selbstständigkeit zurückzuerlangen, unterstützt hätten, der Versuch aber gescheitert sei. Es könne keinesfalls akzeptiert werden, dass jemand auf Kosten der Allgemeinheit mehr oder weniger ein Hobby pflege. 230 Verwaltungsgericht 2009 4.3. 4.3.1. Mit der Sozialhilfe dürfen keine selbstständigen Erwerbstätig- keiten mitfinanziert werden, die nicht geeignet sind, die Notlage ei- ner Gesuch stellenden Person in absehbarer Zeit zu mildern. Umge- kehrt soll aber einem Sozialhilfeempfänger – nach dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 5 Abs. 1 SPG) – nicht die Möglichkeit genom- men werden, mit der Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit die Abhängigkeit von der materiellen Hilfe zu beschränken oder gar aufzuheben. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass eine Auflage oder Weisung zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet sowie notwendig ist und dass der damit angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Beschränkungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 126 I 112 Erw. 5b; AGVE 2004, S. 252). 4.3.2. Gemäss Jugend- und Familienberatung (jfb) des Bezirks Baden wurde das Schuh- und Schlüsselservicegeschäft des Beschwerdefüh- rers im Oktober 2005 eröffnet. Anfangs sei das Geschäft gut gelau- fen, mittlerweile aber seien die Einnahmen fast so hoch wie die Aus- gaben (recte wohl eher: "…die Ausgaben fast so hoch wie die Ein- nahmen"). Somit könne nur ein kleiner Gewinn an den ehelichen Unterhalt beigesteuert werden. Wenn man die effektiven Ausgaben (inkl. Raummiete in der Höhe von Fr. 350.--, von der Gemeinde als "situationsbedingte Leistung" ausgerichtet) betrachte, resultiere ein Minus von ca. Fr. 140.-- pro Monat für das (damals laufende) Jahr 2007. Belege bzw. weitere Unterlagen betr. Ertragslage des Ge- schäfts sind den Akten nicht zu entnehmen. Die schlechte Ge- schäftslage ist jedoch unbestritten (vgl. Beschwerde vom 10. Sep- tember 2007 gegen den Gemeinderatsbeschluss: "in letzter Zeit ist die Geschäftskasse nicht nach Wunsch gelaufen" [S. 1] bzw. man sei bemüht, den Laden in Schwung zu bringen und "dass ein kleiner Profit daraus resultieren wird" [S. 2]); die Beschwerdeführer machen keine Gewinne geltend. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit den Einnahmen die effektiven Kosten nicht zu decken vermag. Eine Änderung dieser Situation ist nicht absehbar und die Be- 2009 Sozialhilfe 231 schwerdeführer legen auch nicht dar, wie sie die Lage zu verbessern gedenken. Demzufolge ist die selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Notlage der Familie in absehbarer Zeit zu mildern. Zum Hinweis der Beschwerdeführer, das Geschäft könne gut parallel zur Jobsuche weitergeführt werden, ist anzumerken, dass es Ziel der Jobsuche sein muss, eine lukrativere Tätigkeit zu finden. Der Behauptung, dies sei aufgrund des Alters und des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers kaum möglich, steht die Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführer vom 10. Juli 2008 entgegen, worin ausgeführt wird, es gebe bereits Vertragsverhandlungen im Hinblick auf eine Teilzeit-Anstellung des Beschwerdeführers bei ei- nem Schuh- und Schlüssel-Service. Sollte der Beschwerdeführer eine konkrete Anstellung erhalten, wird es kaum möglich sein, das eigene Geschäft parallel (mit einem Teilzeitpensum oder gar während der Freizeit) weiterzuführen – schon gar nicht gewinnbringend, da die Fixkosten (Miete etc.) gleich bleiben. Schliesslich sind die Be- schwerdeführer daran zu erinnern, dass das Ziel einer anderen Tätig- keit die Reduktion der Unterstützung durch die öffentliche Hand ist – und nicht etwa die Finanzierung des nicht rentierenden eigenen Ge- schäfts. 4.3.3. Die Anordnung, das Geschäft zu liquidieren, stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Gemäss Art. 36 BV ist eine Einschränkung dieses Grundrechts möglich, sofern hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht, der Eingriff durch das öffentliche In- teresse gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Zudem muss der Kerngehalt des Grundrechts respektiert werden (vgl. hierzu Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, § 9 Rz. 302 ff.). Gemäss § 13 SPG kann die Gewährung materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Die Verwertung von Vermögen der Sozialhilfeempfänger ist in § 11 Abs. 3 SPG vorgese- hen; eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Liquidation des Geschäfts ist folglich gegeben. 232 Verwaltungsgericht 2009 Die Auflage zur Liquidation einer defizitären selbstständigen Erwerbstätigkeit liegt im öffentlichen Interesse, da es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, mit öffentlichen Geldern defizitäre Geschäfte über Wasser zu halten (AGVE 2004, S. 251 f.). Die "Liquidation" ist im vorliegenden Fall geeignet und erfor- derlich, um die materielle Hilfe und damit Ausgaben des Gemeinwe- sens (hier die Raummiete für das Geschäft) reduzieren zu können. Schliesslich erweist sich die "Liquidation" nicht als unverhältnis- mässig. Dem Beschwerdeführer stand seit Oktober 2005 ausreichend Zeit zur Verfügung, um die Möglichkeiten seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im Wirtschaftsleben zu erproben, und die für die Aufgabe eingeräumte Frist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit wird durch die Auflage nicht tangiert; die "Liquidation" erfolgt einzig im Hinblick auf die Reduktion der Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Dem Beschwerde- führer wird weder eine bestimmte berufliche Tätigkeit generell un- tersagt noch vorgeschrieben. 44 Grundbetrag; Darlehen - Für die Verwendung des Grundbetrags gilt der Grundsatz der Ei- genverantwortung. - Darlehen sind grundsätzlich als eigene Mittel anzurechnen, auch wenn sie für andere Personen aufgenommen wurden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 25. Mai 2009 in Sachen A.M. gegen das Bezirksamt Lenzburg (WBE.2008.375). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirt- schaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die ge- sellschaftliche Integration (§ 4 Abs. 1 SPG). Die Existenzsicherung