3.3. Unabhängig davon, dass die Nichtbefolgung einer unzulässigen Auflage keine Kürzung der Sozialhilfeleistung nach sich ziehen kann, können Sanktionen gegenüber Sozialhilfeempfängern i.S.v. § 13 Abs. 2 SPG nicht durch die Nichtbefolgung von Weisungen durch Angehörige begründet werden (AGVE 2003, S. 286 f.). Beigefügt sei in diesem Zusammenhang, dass eine Sanktion wegen Nichtbefolgung von Weisungen (§ 13 Abs. 2 SPG) nur in Frage kommt, wenn den Beschwerdegegner daran ein Verschulden trifft (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2).