Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, ist beim zuständigen Bezirksgericht Klage zu erheben (§ 7 Abs. 2 SPG; Handbuch Sozialhilfe, hrsg. vom Kantonalen Sozialdienst, 4. Auflage August 2003, Kapitel 6, S. 22). Die Gemeinde kann aber weder durch den Erlass einer Verfügung die Verwandtenunterstützung festlegen noch einen Unterstützungspflichtigen mittels indirektem Zwang – hier unter Androhung von Kürzungen der Hilfeleistungen an den Sozialhilfebezüger – zu erbrechtlichen Verfügungen oder zur Zustim- 262 Verwaltungsgericht 2008