Für die Geltendmachung und zur Bestimmung der Höhe sind die einschlägigen Regelungen zur familienrechtlichen Unterstützungspflicht (Art. 328 und 329 ZGB) und die entsprechenden Regelungen im Sozialhilferecht zu beachten (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kapitel F.4- 1 und die Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung vom 12. März 2003 [Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR; SAR 851.251]). Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, ist beim zuständigen Bezirksgericht Klage zu erheben (§ 7 Abs. 2 SPG; Handbuch Sozialhilfe, hrsg. vom Kantonalen Sozialdienst, 4. Auflage August 2003, Kapitel 6, S. 22).