rig. Daran vermag auch die Zulässigkeit entsprechender Verträge nichts zu ändern. Die Unrechtmässigkeit der Auflage zur Unterzeichnung eines Abtretungsvertrags bedeutet andererseits nicht, dass den Sozialhilfebehörden der Abschluss von Vereinbarungen über nicht angefallenen Erbanteile gemäss Art. 636 Abs. 1 ZGB verwehrt wäre. Sie haben die Möglichkeit, bei der Prüfung von Ansprüchen aus der Unterstützungspflicht der Verwandten entsprechende Vereinbarungen mit dem Vater des Beschwerdegegners zu treffen (§ 7 Abs. 1 SPG und § 6 SPV).