3.2.2. Nachdem die Einwohnergemeinde X. nicht einmal abgeklärt hat, ob die Zustimmung des Vaters des Beschwerdegegners überhaupt erhältlich ist und der Einwohnergemeinde X. gegenüber dem Vater des Beschwerdegegners keinerlei Verfügungs- und damit Weisungsbefugnis hinsichtlich der Erbteilung oder der Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 ZGB zusteht, erweist sich bereits die Auflage zur Abtretung eines nicht angefallenen Erbanteils als rechtswid-