Im Rahmen der Subsidiarität haben hypothetische Ansprüche einer Hilfe suchenden Person ausser Acht zu bleiben. Keinen Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzungen hat sodann die Weigerung einer unterstützten Person, Massnahmen zu ergreifen, die keinen sachlichen Zusammenhang mit der tatsächlichen Beendigung seiner Notlage haben (vgl. Markus Schefer, Grundrechte der Schweiz, Ergänzungsband zur dritten Auflage, Bern 2005, S. 116 f. mit Hinweis). Voraussetzung einer Auflage oder Weisung ist, dass die Hilfe suchende Person durch eigenes Handeln die Notlage verhindern oder zumindest mildern kann. 2008 Sozialhilfe 261