Aus dieser Regelung folgt, dass eine Abtretung ohne Mitwirkung des Erblassers ausgeschlossen ist und damit auch eine Auflage oder Weisung zur Abtretung eines nicht angefallenen Erbanteils an die Adresse eines unterstützten Erbanwärters nicht zulässig ist, da er sie ohne Mitwirkung des (potentiellen) Erblassers gar nicht erfüllen kann. Im Rahmen der Subsidiarität haben hypothetische Ansprüche einer Hilfe suchenden Person ausser Acht zu bleiben.