Wie erwähnt, gehören die Erbanwartschaften jedoch nicht zu diesen Ansprüchen. Nach Art. 636 Abs. 1 ZGB sind Verträge eines Erbanwärters über künftige Erbanwartschaften sittenwidrig und unverbindlich und nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Erblasser am Vertrag mitwirkt und seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Aus dieser Regelung folgt, dass eine Abtretung ohne Mitwirkung des Erblassers ausgeschlossen ist und damit auch eine Auflage oder Weisung zur Abtretung eines nicht angefallenen Erbanteils an die Adresse eines unterstützten Erbanwärters nicht zulässig ist, da er sie ohne Mitwirkung des (potentiellen) Erblassers gar nicht erfüllen kann.