Die Einwohnergemeinde X. zielt mit der Auflage auf die Rückerstattung der materiellen Hilfe, welche dem Beschwerdegegner bis anhin und in Zukunft ausgerichtet wurde bzw. wird. Vorschussleistungen der Sozialhilfe können gemäss § 12 Abs. 3 SPG von einer Abtretung von (Forderungs-) Ansprüchen der Hilfe suchenden Person abhängig gemacht werden. Auf diese Möglichkeit nehmen auch die SKOS-Richtlinien Bezug (vgl. Kapitel F.2-2). Wie erwähnt, gehören die Erbanwartschaften jedoch nicht zu diesen Ansprüchen.