3.2.1. In der Tat sehen die SKOS-Richtlinien, Kapitel F.1-1, grundsätzlich vor, dass die Sozialhilfebehörde alle zulässigen finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen. Ein zukünftiger, noch nicht angefallener Erbanteil ist aber keine finanzieller Anspruch des Beschwerdegegners, sondern eine blosse Anwartschaft. Diese Anwartschaft eines Erbanwärters kann auch nicht von den Sozialhilfebehörden gegenüber dem potentiellen Erblasser geltend gemacht werden. Die Einwohnergemeinde X. zielt mit der Auflage auf die Rückerstattung der materiellen Hilfe, welche dem Beschwerdegegner bis anhin und in Zukunft ausgerichtet wurde bzw. wird.