Infolge der ausgewiesenen Leistungsunfähigkeit ihres Ex-Mannes während der Dauer des Scheidungsverfahrens (siehe vorne Erw. 3) waren auch keine ehelichen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des verbleibenden Scheidungsverfahrens (November 2006 bis Anfang Februar 2007) erhältlich zu machen. Voraussetzung für die Verpflichtung von Unterhaltsbeiträgen im gesamten Familienrecht und auch während der Trennungszeit ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Fehlen diesem die finanziellen Mittel, hat der Unterhaltsberechtigte das Manko zu tragen und allenfalls Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (BGE 133 III 57 Erw. 3 mit Hinweisen).