2008 Sozialhilfe 259 rin ein Verschulden trifft und sie durch eine Änderung ihres Verhal- tens den mit der Weisung verfolgten Zweck auch erreichen kann (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8-2). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (23. April 2007) war die Beschwerdeführerin bereits ge- schieden, so dass sie schon aus formellen Gründen keine Begehren um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsurteil und um ehelichen Unterhalt stellen konnte. Infolge der ausgewiesenen Leistungsunfä- higkeit ihres Ex-Mannes während der Dauer des Scheidungsverfah- rens (siehe vorne Erw. 3) waren auch keine ehelichen Unterhaltsbei- träge für die Dauer des verbleibenden Scheidungsverfahrens (No- vember 2006 bis Anfang Februar 2007) erhältlich zu machen. Vor- aussetzung für die Verpflichtung von Unterhaltsbeiträgen im gesam- ten Familienrecht und auch während der Trennungszeit ist die Leis- tungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Fehlen diesem die fi- nanziellen Mittel, hat der Unterhaltsberechtigte das Manko zu tragen und allenfalls Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (BGE 133 III 57 Erw. 3 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen kann der Be- schwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie kein gerichtli- ches Massnahmeverfahren einleitete, dessen Aussichtslosigkeit zum vornherein feststand. 44 Verwandtenunterstützungspflicht. - Eine Auflage / Weisung zur Abtretung eines nicht angefallenen Erb- teils ist ohne die freiwillige Zustimmung des Erblassers unzulässig. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sa- chen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Aarau (WBE.2008.157). Aus den Erwägungen 3. 3.1. (…) 3.2. (…) 260 Verwaltungsgericht 2008 3.2.1. In der Tat sehen die SKOS-Richtlinien, Kapitel F.1-1, grund- sätzlich vor, dass die Sozialhilfebehörde alle zulässigen finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen. Ein zukünftiger, noch nicht angefallener Erbanteil ist aber keine finanzieller Anspruch des Beschwerdegegners, sondern eine blosse Anwartschaft. Diese An- wartschaft eines Erbanwärters kann auch nicht von den Sozialhilfe- behörden gegenüber dem potentiellen Erblasser geltend gemacht werden. Die Einwohnergemeinde X. zielt mit der Auflage auf die Rückerstattung der materiellen Hilfe, welche dem Beschwerdegegner bis anhin und in Zukunft ausgerichtet wurde bzw. wird. Vorschuss- leistungen der Sozialhilfe können gemäss § 12 Abs. 3 SPG von einer Abtretung von (Forderungs-) Ansprüchen der Hilfe suchenden Per- son abhängig gemacht werden. Auf diese Möglichkeit nehmen auch die SKOS-Richtlinien Bezug (vgl. Kapitel F.2-2). Wie erwähnt, ge- hören die Erbanwartschaften jedoch nicht zu diesen Ansprüchen. Nach Art. 636 Abs. 1 ZGB sind Verträge eines Erbanwärters über künftige Erbanwartschaften sittenwidrig und unverbindlich und nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Erblasser am Vertrag mitwirkt und seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Aus dieser Regelung folgt, dass eine Abtretung ohne Mitwirkung des Erblassers ausgeschlossen ist und damit auch eine Auflage oder Weisung zur Abtretung eines nicht angefallenen Erbanteils an die Adresse eines unterstützten Erbanwärters nicht zulässig ist, da er sie ohne Mitwir- kung des (potentiellen) Erblassers gar nicht erfüllen kann. Im Rah- men der Subsidiarität haben hypothetische Ansprüche einer Hilfe su- chenden Person ausser Acht zu bleiben. Keinen Einfluss auf die An- spruchsvoraussetzungen hat sodann die Weigerung einer unterstütz- ten Person, Massnahmen zu ergreifen, die keinen sachlichen Zu- sammenhang mit der tatsächlichen Beendigung seiner Notlage haben (vgl. Markus Schefer, Grundrechte der Schweiz, Ergänzungsband zur dritten Auflage, Bern 2005, S. 116 f. mit Hinweis). Voraussetzung einer Auflage oder Weisung ist, dass die Hilfe suchende Person durch eigenes Handeln die Notlage verhindern oder zumindest mildern kann. 2008 Sozialhilfe 261 3.2.2. Nachdem die Einwohnergemeinde X. nicht einmal abgeklärt hat, ob die Zustimmung des Vaters des Beschwerdegegners über- haupt erhältlich ist und der Einwohnergemeinde X. gegenüber dem Vater des Beschwerdegegners keinerlei Verfügungs- und damit Wei- sungsbefugnis hinsichtlich der Erbteilung oder der Verwandtenunter- stützung gemäss Art. 328 ZGB zusteht, erweist sich bereits die Auf- lage zur Abtretung eines nicht angefallenen Erbanteils als rechtswid- rig. Daran vermag auch die Zulässigkeit entsprechender Verträge nichts zu ändern. Die Unrechtmässigkeit der Auflage zur Unter- zeichnung eines Abtretungsvertrags bedeutet andererseits nicht, dass den Sozialhilfebehörden der Abschluss von Vereinbarungen über nicht angefallenen Erbanteile gemäss Art. 636 Abs. 1 ZGB verwehrt wäre. Sie haben die Möglichkeit, bei der Prüfung von Ansprüchen aus der Unterstützungspflicht der Verwandten entsprechende Verein- barungen mit dem Vater des Beschwerdegegners zu treffen (§ 7 Abs. 1 SPG und § 6 SPV). Sofern dieser – freiwillig – seine Zustim- mung zu einer solchen Vereinbarung erteilt, kann vom Beschwerde- gegner die Unterzeichnung einer Abtretung auch verlangt werden. Für die Geltendmachung und zur Bestimmung der Höhe sind die ein- schlägigen Regelungen zur familienrechtlichen Unterstützungspflicht (Art. 328 und 329 ZGB) und die entsprechenden Regelungen im So- zialhilferecht zu beachten (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kapitel F.4- 1 und die Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenun- terstützung vom 12. März 2003 [Verwandtenunterstützungsrichtli- nien, VUR; SAR 851.251]). Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, ist beim zu- ständigen Bezirksgericht Klage zu erheben (§ 7 Abs. 2 SPG; Hand- buch Sozialhilfe, hrsg. vom Kantonalen Sozialdienst, 4. Auflage Au- gust 2003, Kapitel 6, S. 22). Die Gemeinde kann aber weder durch den Erlass einer Verfügung die Verwandtenunterstützung festlegen noch einen Unterstützungspflichtigen mittels indirektem Zwang – hier unter Androhung von Kürzungen der Hilfeleistungen an den Sozialhilfebezüger – zu erbrechtlichen Verfügungen oder zur Zustim- 262 Verwaltungsgericht 2008 mung von Vereinbarungen gemäss Art. 636 ZGB zwingen (vgl. Handbuch Sozialhilfe, Kapitel 6, S. 18). 3.2.3. (…) 3.2.4. Somit war bereits die am 22. Oktober 2007 erlassene Weisung, wonach eine Vereinbarung über die Abtretung eines Erbanteils vom Beschwerdegegner und seinem Vater zu unterzeichnen sei, nicht rechtmässig. 3.3. Unabhängig davon, dass die Nichtbefolgung einer unzulässigen Auflage keine Kürzung der Sozialhilfeleistung nach sich ziehen kann, können Sanktionen gegenüber Sozialhilfeempfängern i.S.v. § 13 Abs. 2 SPG nicht durch die Nichtbefolgung von Weisungen durch Angehörige begründet werden (AGVE 2003, S. 286 f.). Beige- fügt sei in diesem Zusammenhang, dass eine Sanktion wegen Nicht- befolgung von Weisungen (§ 13 Abs. 2 SPG) nur in Frage kommt, wenn den Beschwerdegegner daran ein Verschulden trifft (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2). 3.4. Somit ist die am 29. November 2007 verfügte Kürzung der materiellen Hilfe der Monate November und Dezember 2007 zu Un- recht erfolgt und die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Auflage und Kürzung der Rechtslage nicht entspricht, nicht zu beanstanden. 45 Gemeindeautonomie im Zusammenhang mit Kürzungen. - Im Zusammenhang mit der Kürzung von Sozialhilfe besteht für die Gemeinden kein geschützter Autonomiebereich. Es besteht daher keine Verpflichtung des Bezirksamts zur beschränkten Ermessens- überprüfung und -ausübung. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sa- chen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten (WBE.2008.315).