, Zürich 2006, Ziff. 3-15). Für die Ansicht des Gemeinderats, wonach reine Verkaufsgeschäfte in der Industriezone nicht zulässig sind, sprechen somit das historische und das teleologische Element. Mit Wortlaut und Gesetzessystematik lässt sich das Auslegungsergebnis zumindest vereinbaren. Der angefochtene Beschluss beruht somit auf einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gemeinderat anfänglich selber davon ausgegangen war, das Vorhaben lasse sich in baurechtlicher Hinsicht nicht verhindern (…).