Allerdings legt § 7 Abs. 1 BO den gegenteiligen Schluss nahe, werden doch hier mit dem Begriff des "mässig störenden Gewerbes" offenbar auch Verkaufsgeschäfte eingefangen, von denen sich einige in der Kernzone befinden (so etwa Coop, Volg und Intersport […]). Dagegen kann sich die Auffassung des Gemeinderats, wonach reine Verkaufsgeschäfte in der Industriezone unzulässig sind, auf die Entstehungsgeschichte stützen.