Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011 in Sachen A. und B. gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2011.31). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Voraussetzungen für eine Adoption sind in Art. 264 ff. ZGB geregelt. Ein Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzu-