Ursprung und Ursache der Bereicherung der Beschwerdeführerin liegen im Beschluss des Grossen Rates vom 8. März 2005. Mit der Schliessung des Spitals D. per 31. Dezember 2005 musste der Regierungsrat das Subventionsverhältnis mit der Beschwerdeführerin beenden, d.h. widerrufen. Die Beschwerdeführerin hat die Beendigung des Subventionsverhältnisses auf den 1. Dezember 2006 nicht verursacht. Die aus dem Subventionsverhältnis entstandene Bereicherung wurde ihr insofern aufgedrängt. Es rechtfertigt sich daher, diesen Umstand bei der Festlegung der Höhe des Rückerstattungsanspruches zu berücksichtigen. 5.3.3.