die Bereicherung dem Bereicherten "aufgedrängt" wurde. Nach Lehre und Rechtsprechung rechtfertigt sich in solchen Fällen kein objektiver (Verkehrs-) Wertersatz, massgebend ist vielmehr der "subjektive Wert", den die Bereicherung für den Bereicherten mindestens wert ist ("subjektive Berechnung"; Jörg Schmid, Die Geschäftsführung ohne Auftrag, 3. Aufl., Zürich 1993, Nr. 907 f.; Peter Gauch, Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Nr. 1311; ZR 99, 2000, Nr. 2, S. 6; ähnlich BGE 119 II 252 f. und 122 III 64; Peter Gauch/ Walter Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Nr. 1517b und Nr. 2724 mit Hinweisen).