Der Ertrag im Sinne von § 14 Abs. 6 SpiG ist daher kausal von der (weiteren) Verwendung oder Nutzung der subventionierten Bauten abhängig, nicht von der Zweckentfremdung allein. Wird – ohne eine Veräusserung – auf jede weitere Nutzung verzichtet, entsteht auch kein „Ertrag“. Die Rückerstattung umfasst daher jeden finanziellen Vorteil der Beschwerdeführerin aus der Vermietung der subventionierten Bauten und Anlagen. 5.3.2. Im zivilen Bereicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass voller Wertersatz geschuldet ist und sich die Ersatzforderung grundsätzlich nach dem Verkehrswert ("Marktwert") der Bereicherung, nach einer "objektiven Berechnung" (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches