Wie ausgeführt, handelt es sich beim Rückforderungsanspruch des Subvenienten um einen Bereicherungsanspruch (vorne Erw. 5.2.4.). Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton zu ersetzen, was sie nach Aufhebung der Zweckbindung und ihrer subventionsrechtlichen Verpflichtung an Ertrag aus der anderweitigen Nutzung der subventionierten Spitalbauten und Einrichtungen erzielt. Der Ertrag entsteht aus der zweckentfremdeten Nutzung. Der Ertrag im Sinne von § 14 Abs. 6 SpiG ist daher kausal von der (weiteren) Verwendung oder Nutzung der subventionierten Bauten abhängig, nicht von der Zweckentfremdung allein.