Der Realwert entspricht auch im Wohnungsbau kaum je dem effektiven Verkehrs- oder Marktwert. Aus diesen Erwägungen folgt als Zwischenergebnis, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie einen geschätzten Zeit- oder Realwert und einen einmaligen Betrag in der Höhe von Fr. 2’428‘545.00 als Rückforderungsbetrag festlegt und als Anspruch in dieser Höhe bedingt gegenüber der Beschwerdeführerin geltend macht, unrechtmässig und aufzuheben ist. 5.3. 5.3.1. Wie ausgeführt, handelt es sich beim Rückforderungsanspruch des Subvenienten um einen Bereicherungsanspruch (vorne Erw.