789 ZGB). Insbesondere in jenen Fällen, wo das Gemeinwesen das Subventionsverhältnis einseitig und vorzeitig beendet, ist von einer analogen Anwendung von Rechtsgrundsätzen, die von einer (automatischen) objektiven Vermögensvermehrung beim Subventionsempfänger ausgehen, abzusehen. Hinzu kommt, dass mit der Realwertmethode der eigentliche Marktwert einer Bausubstanz in einem bestimmten 2011 Gesundheitsrecht und Adoption 217