Die Beschwerdeführerin ist mit der Zweckänderung indessen nicht Eigentümerin der subventionierten Anlagen und Einrichtungen geworden, noch ist ihr sachenrechtlich oder rechtsgeschäftlich ein Vermögenswert im Zeitpunkt der Zweckentfremdung zugeflossen. Die Beendigung der Zweckbindung aus dem Subventionsverhältnis kann auch nicht mit der Beendigung eines Nutzungsrechts oder einer Grundlast gleichgesetzt werden (vgl. z.B. den Heimfall beim Baurecht gemäss Art. 779c ZGB; Art. 789 ZGB).