Mit der sachenrechtlichen Rechtslage sind die verschiedenen ("Ertrags-") Berechnungen der Parteien nur schwer vereinbar. Die Real- bzw. Zeitwertberechnungen von Bauten und Einrichtungen sind Schätzungen eines Sachwertes von Bauten (vgl. Wolfgang Nägeli/Heinz Wenger, Der Liegenschaftsschätzer, 4. Aufl., Zürich 1997, Seite 11 f.). Die Beschwerdeführerin ist mit der Zweckänderung indessen nicht Eigentümerin der subventionierten Anlagen und Einrichtungen geworden, noch ist ihr sachenrechtlich oder rechtsgeschäftlich ein Vermögenswert im Zeitpunkt der Zweckentfremdung zugeflossen.