Krähenmann, Ergänzungsband, Basel 1990, je Nr. 32 B I und V). Der rückerstattungspflichtige Vermögenswert (Ertrag) steht nicht im Zusammenhang mit eigentumsrechtlichen Vorgängen, wie dies die Parteien anzunehmen scheinen. Sämtliche Anlagen und Bauten des ehemaligen Spitals D. waren und sind weiterhin Eigentum der Beschwerdeführerin (Art. 642 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 644 Abs. 1 und 2 ZGB). Mit der sachenrechtlichen Rechtslage sind die verschiedenen ("Ertrags-") Berechnungen der Parteien nur schwer vereinbar.