Privaten erbracht worden sind (Ulrich Häfelin/Markus Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 188 mit Hinweisen; BGE 88 I 216 f.). Der Rückforderungsanspruch gemäss § 14 Abs. 6 SpiG entsteht, weil die subventionsrechtliche Zweckbindung der Anlagen und Einrichtungen des Spitals, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, beendet oder unmöglich wurde und die Beschwerdeführerin aus der Vermietung der Anlagen und Einrichtungen Einnahmen erzielt. Dieser Anspruch aus der (vorzeitigen) Beendigung des Subventionsverhältnisses ist seiner Natur nach ein Bereicherungsanspruch (vgl. Max Imboden/René Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Band 1, 6. Aufl., Basel 1986 und René Rhinow/Beat