Der Rückerstattungspflicht untersteht nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 6 SpiG der Ertrag. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter das Ergebnis, der finanzielle Nutzen oder die Ausbeute aus Kapital und Arbeit verstanden (Duden, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 2, 2. Auflage, 1993, S. 976). Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz können Zuwendungen aus einem nachträglich weggefallenen Grund auch im öffentlichen Recht zurückgefordert werden. Diese Regel gilt gleicherweise für ungerechtfertigte Leistungen, die vom Gemeinwesen oder von 216 Verwaltungsgericht 2011