Bestimmungen der Spitalverordnung, welche erst am 15. September 2006 in Kraft getreten sind, aufgrund des Rückwirkungsverbots nicht in Frage kommen. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Regierungsrat mit der Revision der Verordnung während der schon über ein Jahr andauernden Verhandlungen die Modalitäten betreffend die Rückerstattungspflicht geändert hat. Insbesondere kann § 9 Abs. 5 SpiV, soweit der rückerstattungspflichtige Ertrag als "angemessener Mietzins" nach der üblichen Liegenschaftsschätzungspraxis definiert wird, nicht angewendet werden. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte inzidente Normenkontrolle von § 9 SpiV in der Fassung vom 13. September 2006