Hingegen ist die subventionsrechtliche Zweckentfremdung (§ 14 Abs. 6 SpiG) – jedenfalls für die Dauer der Miete durch die B. und unter Vorbehalt von Änderungen des Mietvertrages – am 1. Januar 2006 eingetreten und auch abgeschlossen. Der Ertrag gemäss § 14 Abs. 6 SpiG ist kausal zur (jeweiligen) Zweckentfremdung, richtet sich hier nach den konkreten Umständen am 1. Januar 2006. Er kann auch nur für die Dauer des unveränderten Mietverhältnisses mit der B. bestimmt werden. 5.2.3. Nachdem die Zweckentfremdung ab 1. Januar 2006 ein abgeschlossener Vorgang darstellt, kann eine Anwendung der revidierten 2011 Gesundheitsrecht und Adoption 215