Zwischen dem Kanton Aargau und der B. besteht kein öffentlichrechtliches Verhältnis. Die subventionsrechtliche Beziehung zwischen Kanton und Beschwerdeführerin beschränkt sich, solange die finanziellen Vorleistungen des Kantons nicht vollständig abgegolten sind, auf die Ablieferungspflicht gemäss § 14 Abs. 6 SpiG. Veränderungen in der Nutzung der Subventionsobjekte oder die Abänderung des Mietvertrages mit der B. führen je nach den Umständen zu weiteren neuen subventionsrechtlichen Rückforderungsansprüchen.