Unter diesen Umständen ist vorliegend der massgebliche Zeitpunkt für die Zweckentfremdung auf den 1. Januar 2006 festzulegen. Dieses Datum ist damit auch für die Bestimmung des Ertrages massgebend. 5.2.2. Die Nutzungsänderung durch die Vermietung an die B. und damit die Zweckentfremdung ist ein einmaliger, abgeschlossener Vorgang. Das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B. begründet nur zwischen den Mietvertragsparteien ein privatrechtliches Dauerschuldverhältnis. Zwischen dem Kanton Aargau und der B. besteht kein öffentlichrechtliches Verhältnis.