obwohl die B. berechtigt war, die Mietgegenstände ab 1. Juli 2005 zu nutzen (Mietvertrag). Die Zweckänderung trat damit für Anlage- und Einrichtungsteile des früheren Spitals D. sukzessive im 2. Semester 2005 ein. Der genaue Zeitpunkt für die tatsächliche Zweckentfremdung lässt sich nicht exakt bestimmen. Der Grosse Rat beschloss die Aufhebung des Spitalstandortes auf den 31. Dezember 2005, der Regierungsrat hat in die vorzeitige Schliessung des Spitals eingewilligt und die Beschwerdeführerin vereinbarte den Mietbeginn mit der B. auf den 1. Januar 2006. Unter diesen Umständen ist vorliegend der massgebliche Zeitpunkt für die Zweckentfremdung auf den 1. Januar 2006 festzulegen.