Ist die Rückerstattungspflicht die Rechtsfolge einer neuen und andern Nutzung der Subventionsobjekte, sind in zeitlicher Hinsicht die im Zeitpunkt der Nutzungsänderung (oder Veräusserung) tatsächlichen Umstände massgebend. Die Aufhebung der Zweckbindung der Bauten und Einrichtungen erfolgte in rechtlicher Hinsicht und gestützt auf den Beschluss des Grossen Rates vom 8. März 2005 per 31. Dezember 2005. Tatsächlich entliess der Regierungsrat die Beschwerdeführerin vorzeitig und sukzessive aus der Pflicht zur Führung des Spitals D. im Verlaufe des 2. Semesters 2005. Der Spitalbetrieb wurde im Einvernehmen mit dem Regierungsrat vorzeitig geschlossen.