Die Aufgabe oder Beendigung der Zweckbindung aus dem Subventionsverhältnis genügt daher für sich allein nicht. Die Zweckentfremdung entsteht vielmehr mit einer Nutzung subventionierter Bauten und Einrichtungen, welche nicht mehr der Zweckbindung aus dem Subventionsverhältnis entspricht. Ist die Rückerstattungspflicht die Rechtsfolge einer neuen und andern Nutzung der Subventionsobjekte, sind in zeitlicher Hinsicht die im Zeitpunkt der Nutzungsänderung (oder Veräusserung) tatsächlichen Umstände massgebend.