In der Fassung der Verordnung vom 13. September 2006 gilt als Ertrag ein angemessener Verkaufspreis oder im Falle einer Vermietung ein angemessener Mietzins (§ 9 Abs. 5 Satz 1 SpiV). Die Berechnung richtet sich nach marktüblichen Werten sowie nach den allgemeinen Richtlinien der Immobilienwirtschaft (§ 9 Abs. 5 Satz 2 SpiV). Diese Teilrevision von § 9 SpiV ist am 15. September 2006 in Kraft getreten. 5.2. 5.2.1. Die Rückerstattungspflicht in § 14 Abs. 6 SpiG knüpft an zwei alternative Tatbestände, die Zweckentfremdung und die Veräusserung. Die Aufgabe oder Beendigung der Zweckbindung aus dem Subventionsverhältnis genügt daher für sich allein nicht.