Verzinsung mit 3 % ergäbe sich ein Kapitalzins bzw. angemessener Mietzins von lediglich Fr. 24'000.00 pro Jahr. 5. 5.1. Gemäss § 14 Abs. 6 SpiG unterliegt bei einer Zweckentfremdung oder Veräusserung der Ertrag der Rückerstattungspflicht. § 9 SpiV in der Fassung vom 26. Mai 2004 präzisiert den Ertrag nur mit Bezug auf die Anlageobjekte („Vermögensteile“), die der Rückerstattungspflicht unterliegen. In der Fassung der Verordnung vom 13. September 2006 gilt als Ertrag ein angemessener Verkaufspreis oder im Falle einer Vermietung ein angemessener Mietzins (§ 9 Abs. 5 Satz 1 SpiV).