4.2. Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache, dass der Regierungsrat einen theoretischen, nicht den tatsächlichen Ertrag beanspruche. Soweit sich die Berechnung auf § 9 SpiV in der Fassung vom 13. September 2006 stütze, liege sowohl ein Verstoss gegen § 14 Abs. 6 SpiG wie auch gegen das Rückwirkungsverbot vor. Weiter wird unter Bezugnahme auf den Bericht der C. vom 28. August 2006 ein Zeitwert der vom Kanton in den Jahren 1995 bis 2005 mitfinanzierten Gebäudesanierungen bezogen auf jenen Teil, welcher an die B. vermietet sei, von Fr. 810'000.00 (ohne Unterhalt, Reparaturen und Verbrauchsmaterial) geltend gemacht.