In der Tat ist mit der Revision die Beschränkung der Zweckänderung auf den Leistungsauftrag gemäss Spitalkonzeption entfallen und die Verordnungsbestimmung erfasst nunmehr die Zweckbindung aus dem Subventionsverhältnis allgemein. Ob dies eine blosse Präzisierung der Gesetzesnorm darstellt, wie dies vom Regierungsrat betont wird, kann offen gelassen werden. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass mit dieser Änderung die Beschwerdeführerin oder die B. gegenüber dem Normgehalt von § 9 Abs. 3 aSpiV benachteiligt worden wäre. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie die Feststellung der Zweckentfremdung beanstandet. 4. 4.1.