Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass eine relevante Zweckänderung gemäss § 14 Abs. 6 SpiG und in Anwendung von § 9 Abs. 3 aSpiV (Fassung vom 26. Mai 2004) zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet überdies nicht, dass die Voraussetzungen einer Zweckänderung wie sie § 9 Abs. 3 SpiV in der Fassung vom 13. September 2006 umschrieben sind, erfüllt sind. In der Tat ist mit der Revision die Beschränkung der Zweckänderung auf den Leistungsauftrag gemäss Spitalkonzeption entfallen und die Verordnungsbestimmung erfasst nunmehr die Zweckbindung aus dem Subventionsverhältnis allgemein.