schäftverkehrsgesetz, GVG; SAR 152.200]). Die Betriebsbewilligung wurde der B. gestützt auf § 58 des Gesundheitsgesetzes vom 10. November 1987 (aGesG; AGS Band 12, S. 553) unter dem ausdrücklichen Hinweis erteilt, dass sich die Bewilligung nur auf die Prüfung der gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen beschränke und mit der Bewilligung kein Anspruch auf Aufnahme in die Spitalliste bestehe. 3.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass eine relevante Zweckänderung gemäss § 14 Abs. 6 SpiG und in Anwendung von § 9 Abs. 3 aSpiV (Fassung vom 26. Mai 2004) zu bejahen ist.