Nachdem für die B. auch in der Spitalkonzeption 2015 kein Leistungsauftrag für ein Spital (§ 17 SpiG) besteht, sondern für "teilstationäre Behandlungen" bzw. eine Tagesklinik, welche nicht dem Spitalgesetz und auch nicht der kanntonalen Spitalplanung unterstehen, liegt eine Zweckentfremdung der subventionierten Bauten und Einrichtungen vor. Anzufügen bleibt, dass an diesem Ergebnis weder die Einladung des Grossen Rates an den Regierungsrat noch die Betriebsbewilligung für die B. vom 29. Juni 2005 etwas ändern können. Für die Spitalkonzeption ist der Grosse Rat nicht zuständig (§ 6 SpiG).