Massgebend ist – entgegen der Beschwerdeführerin – auch nicht, ob die B. nach einer staatlichen Tarifordnung medizinische Leistungen, die sogar gesundheitspolitisch erwünscht sind, anbietet oder den ambulanten Teil des Spitals D. auf privater Basis weiterführt. Nachdem für die B. auch in der Spitalkonzeption 2015 kein Leistungsauftrag für ein Spital (§ 17 SpiG) besteht, sondern für "teilstationäre Behandlungen" bzw. eine Tagesklinik, welche nicht dem Spitalgesetz und auch nicht der kanntonalen Spitalplanung unterstehen, liegt eine Zweckentfremdung der subventionierten Bauten und Einrichtungen vor.