Für die Zweckentfremdung nicht massgebend ist, ob die Beschwerdeführerin oder Dritte Tätigkeiten und Leistungen gemäss Art. 25 KVG erbringen, da diese Bestimmung die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung umschreibt. Massgebend ist – entgegen der Beschwerdeführerin – auch nicht, ob die B. nach einer staatlichen Tarifordnung medizinische Leistungen, die sogar gesundheitspolitisch erwünscht sind, anbietet oder den ambulanten Teil des Spitals D. auf privater Basis weiterführt.