Abgesehen davon erfüllt die B. keinen Leistungsauftrag gemäss Spitalkonzeption. Unbestritten ist, dass sie keinen Leistungsauftrag für ein Spital gemäss § 17 SpiG hat. Sie betreibt auch kein Spital im Sinne des KVG. Für die Zweckentfremdung nicht massgebend ist, ob die Beschwerdeführerin oder Dritte Tätigkeiten und Leistungen gemäss Art. 25 KVG erbringen, da diese Bestimmung die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung umschreibt.