sind zur Spitalplanung verpflichtet (Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG). Die Beschwerdeführerin betreibt kein Spital mehr, sondern vermietet Teile ihrer Bauten, Räumlichkeiten und Anlagen; wesentliche Einrichtungen des früheren Spitals hat sie zudem veräussert. Dass diese Vorgänge subventionsrechtlich und gemäss § 14 Abs. 6 SpiG eine Zweckentfremdung darstellen ist offensichtlich. Die Beschwerdeführerin kann sich die Tätigkeit der B. im Subventionsverhältnis zum vornherein nicht als eigene Nutzung oder Erfüllung öffentlichrechtlicher Obliegenheiten anrechnen lassen. Abgesehen davon erfüllt die B. keinen Leistungsauftrag gemäss Spitalkonzeption.