Die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Rahmen der Spitalkonzeption führt subventionsrechtlich dazu, dass jede nachfolgende Nutzung der Bauten und Anlagen eine zweckfremde Nutzung darstellt. Dies wird auch deutlich durch den Zusammenhang von Spitalplanung, Spitalkonzept und Leistungsauftrag nach § 16 und 17 SpiG mit dem Zulassungssystem für Spitäler nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10). Gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG ist das Spital eine Einrichtung, welche der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären medizinischen Rehabilitation dient. Die Spitäler haben bestimmte, in Art. 39 Abs. 1 lit.