Dieser Tatbestand wird in § 9 Abs. 3 SpiV in der Fassung vom 26. Mai 2004 auch ausdrücklich festgehalten. Die Bestimmung präzisiert, was im Subventionsverhältnis zwischen den beitragsberechtigten Spitälern als (Subventions-) Empfänger der Finanzhilfe und dem Kanton als Subvenienten ohnehin gilt. Die Bausubventionen an die Beschwerdeführerin waren keine einseitigen, voraussetzungslosen Zahlungen. Nachdem der Grosse Rat mit Beschluss vom 8. März 2005 den Spitalstandort D. aufgehoben hatte, war die Beschwerdeführerin aus dem Leistungsauftrag der kantonalen Spitalkonzeption 2005 aus dem Jahre 1994 entlassen und auch kein beitragberechtigtes Spital gemäss § 4a aSpiG mehr.